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Nach neuer Landesverordnung: Sport in Innenräumen nur mit 2G

Die neue Landesverordnung (CoSchuVer, Stand 24.11.), gültig ab morgen, 25. November, ist heute veröffentlicht worden. Auslegungshinweise sowie eine inhaltlich abgestimmte Einordnung für den Sport durch den LSBH gibt es noch nicht. Entsprechend ist auf Anpassungen zu achten.

Ebenfalls relevant sind die überarbeitete Corona-ArbSchVer, der neue IfSG §28b und die SchuAusnahmV.

Es ergeben sich beim ersten Lesen folgende Änderungen:

  • Teilnahme an Sportangeboten in Innenräumen / gedeckten Sportstätten nur
    • geimpft
    • genesen
    • Personen unter 18 oder Personen, die sich aus med. Gründen nicht impfen lassen können,
      • mit Antigentest von offizieller Teststelle, max. 24 h zurückliegend,
      • Teilnahme an schulischen Testungen o. ä.,
      • oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht
    • Personen unter 6 Jahren bzw. noch nicht eingeschult
  • Beschäftigte in Sportstätten (mit Kontakt zu externen Personen) haben (soweit noch nicht geschehen)
    • entweder einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen
    • oder müssen bei Betretung ein negatives Testergebnis vorlegen (Antigentest von offizieller Teststelle max. 24 h zurückliegend, Selbsttest vor Ort unter Aufsicht)
    • weiterhin Anspruch auf 2 Testangebote pro Woche

Allen Personen (unabhängig des Immunitätsstatus) wird empfohlen nur mit negativem Testergebnis (max. 24 h alt) teilzunehmen (CoSchuV §1 (4)).

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