Mitgliederversammlung am 9. September
Jahreshauptversammlung findet am 9. September (20 Uhr) statt
Die ursprünglich am 20. März geplante Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) des TVD findet nun am 09.09.2020 um 20 Uhr im kleinen Saal der Alfred-Haimerl-Halle statt. Die Tagesordnung der ursprünglichen Einladung hat weiterhin unverändert bestand.
Die Versammlung findet erstmalig im kleinen Saal (1. OG) statt. Dort können alle Teilnehmer unter Einhaltung der Abstandsregel an der Versammlung teilnehmen. Diese Einschätzung basiert auf den Teilnehmerzahlen der letzten Jahre. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in der gesamten Alfred-Haimerl- Halle das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend ist.
Mitgliederversammlung in schweren Zeiten
Vorbericht zur Mitgliederversammlung
Am 24. März findet die Mitgliederversammlung des Turnverein 1880 Dreieichenhain in der vereinseigenen Alfred-Haimerl-Halle statt. Alle Mitglieder sind aufgerufen, einige richtungsweisende Entscheidungen zu treffen. Nachdem in den letzten Jahren die Corona-Krise das Vereinsleben schwer beeinträchtigt hat, stehen durch die steigenden Energiekosten erneut schwere Zeiten bevor.
Mitgliederversammlung wird verschoben
Keine Mitgliederversammlung im 1. Quartal
Corona-bedingt kann für die Jahreshauptversammlung 2021, die gemäß der Satzung im 1.Quartal stattfinden müsste, kein Termin festgelegt werden. Sobald dies möglich ist wird der Termin rechtzeitig bekannt gegeben.
Wir halten eine Jahreshauptversammlung per Videokonferenz nicht für sinnvoll. Zu vielen unserer Mitglieder ist es nicht möglich, online in einer adäquaten Form teilzunehmen.
Mitgliedsbeiträge: Umstellung auf SEPA
Der deutsche Zahlungsverkehr wird auf den europäischen Standard SEPA umgestellt. Die EU- Kommission hat das Ende der jeweiligen nationalen Zahlungsverkehrsverfahren zum 1. Februar 2014 verkündet. Über die Umstellung haben wir bereits in der Jahreshauptversammlung und in der Vereinszeitschrift Nr. 44/Mai 2013 informiert. Wichtig:
Für die Mitglieder ändert sich nichts, sie müssen nichts unternehmen!
Nach neuer Landesverordnung: Sport in Innenräumen nur Geimpft - Genesen - PCR-getestet
Nach der neuen Landesverordnung und den zugehörigen Auslegungshinweisen vom 11.11.2021 ist die Teilnahme an Sportangeboten in Innenräumen nur für geimpfte, genesene oder PCR-geteste Personen gestattet.
Ausnahmen gelten für Personen unter 18 oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen (Attest mit Name und Geburtsdatum) nicht impfen lassen können. Diese können teilnehmen bei
- Nachweis der kontinuierlichen Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen nachweisen (z. B. per Schultestheft).
- Nachweis für max. 24 h zurückliegende Testung per Antigentest durch geschultes Personal (z. B. Bürgertest)
- Kinder unter 6 Jahren sowie noch nicht eingeschulte Kinder sind von der Vorlagepflicht eines Negativnachweises ausgenommen.
Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – mit Kontakt zu externen Personen gilt die Testpflicht nach § 3a (zweimal wöchentlicher Antigentest, soweit nicht geimpft oder genesen). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.