Mitgliederversammlung in schweren Zeiten
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- Veröffentlicht am Sonntag, 12. März 2023
- Geschrieben von Heiko Lenhard
Vorbericht zur Mitgliederversammlung
Am 24. März findet die Mitgliederversammlung des Turnverein 1880 Dreieichenhain in der vereinseigenen Alfred-Haimerl-Halle statt. Alle Mitglieder sind aufgerufen, einige richtungsweisende Entscheidungen zu treffen. Nachdem in den letzten Jahren die Corona-Krise das Vereinsleben schwer beeinträchtigt hat, stehen durch die steigenden Energiekosten erneut schwere Zeiten bevor.
Mitgliederversammlung wird verschoben
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- Veröffentlicht am Sonntag, 21. Februar 2021
- Geschrieben von Heiko Lenhard
Keine Mitgliederversammlung im 1. Quartal
Corona-bedingt kann für die Jahreshauptversammlung 2021, die gemäß der Satzung im 1.Quartal stattfinden müsste, kein Termin festgelegt werden. Sobald dies möglich ist wird der Termin rechtzeitig bekannt gegeben.
Wir halten eine Jahreshauptversammlung per Videokonferenz nicht für sinnvoll. Zu vielen unserer Mitglieder ist es nicht möglich, online in einer adäquaten Form teilzunehmen.
Mitgliedsbeiträge: Umstellung auf SEPA
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- Veröffentlicht am Sonntag, 27. Oktober 2013
Der deutsche Zahlungsverkehr wird auf den europäischen Standard SEPA umgestellt. Die EU- Kommission hat das Ende der jeweiligen nationalen Zahlungsverkehrsverfahren zum 1. Februar 2014 verkündet. Über die Umstellung haben wir bereits in der Jahreshauptversammlung und in der Vereinszeitschrift Nr. 44/Mai 2013 informiert. Wichtig:
Für die Mitglieder ändert sich nichts, sie müssen nichts unternehmen!
Nach neuer Landesverordnung: Sport in Innenräumen nur Geimpft - Genesen - PCR-getestet
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- Veröffentlicht am Sonntag, 14. November 2021
- Geschrieben von Julian Schäfer
Nach der neuen Landesverordnung und den zugehörigen Auslegungshinweisen vom 11.11.2021 ist die Teilnahme an Sportangeboten in Innenräumen nur für geimpfte, genesene oder PCR-geteste Personen gestattet.
Ausnahmen gelten für Personen unter 18 oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen (Attest mit Name und Geburtsdatum) nicht impfen lassen können. Diese können teilnehmen bei
- Nachweis der kontinuierlichen Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen nachweisen (z. B. per Schultestheft).
- Nachweis für max. 24 h zurückliegende Testung per Antigentest durch geschultes Personal (z. B. Bürgertest)
- Kinder unter 6 Jahren sowie noch nicht eingeschulte Kinder sind von der Vorlagepflicht eines Negativnachweises ausgenommen.
Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – mit Kontakt zu externen Personen gilt die Testpflicht nach § 3a (zweimal wöchentlicher Antigentest, soweit nicht geimpft oder genesen). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.
Nach neuer Landesverordnung: Sport in Innenräumen nur mit 2G
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- Veröffentlicht am Mittwoch, 24. November 2021
- Geschrieben von Julian Schäfer
Die neue Landesverordnung (CoSchuVer, Stand 24.11.), gültig ab morgen, 25. November, ist heute veröffentlicht worden. Auslegungshinweise sowie eine inhaltlich abgestimmte Einordnung für den Sport durch den LSBH gibt es noch nicht. Entsprechend ist auf Anpassungen zu achten.
Ebenfalls relevant sind die überarbeitete Corona-ArbSchVer, der neue IfSG §28b und die SchuAusnahmV.
Es ergeben sich beim ersten Lesen folgende Änderungen:
- Teilnahme an Sportangeboten in Innenräumen / gedeckten Sportstätten nur
- geimpft
- genesen
- Personen unter 18 oder Personen, die sich aus med. Gründen nicht impfen lassen können,
- mit Antigentest von offizieller Teststelle, max. 24 h zurückliegend,
- Teilnahme an schulischen Testungen o. ä.,
- oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht
- Personen unter 6 Jahren bzw. noch nicht eingeschult
- Beschäftigte in Sportstätten (mit Kontakt zu externen Personen) haben (soweit noch nicht geschehen)
- entweder einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen
- oder müssen bei Betretung ein negatives Testergebnis vorlegen (Antigentest von offizieller Teststelle max. 24 h zurückliegend, Selbsttest vor Ort unter Aufsicht)
- weiterhin Anspruch auf 2 Testangebote pro Woche
Allen Personen (unabhängig des Immunitätsstatus) wird empfohlen nur mit negativem Testergebnis (max. 24 h alt) teilzunehmen (CoSchuV §1 (4)).

